
Der Prozessvergleich hat nach allgemeiner Ansicht eine Doppelnatur: er ist privatrechtlicher Vertrag (gemäß § 779 BGB) und Prozessvertrag (BGHZ 79, 71, 74; BGH NJW 1985, 1962, 1963). Da das Prozessrecht ihn nicht umfassend regelt, sondern nur voraussetzt (z.B. in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist § 779 BGB ergänzend heranzuziehen. Insgesamt wird de...
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https://www.lexexakt.de/glossar/prozessvergleichrechtsnatur.php
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